Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz stellt klar, dass sich die Arbeitsschutzpflichten an den Arbeitgeber richten. Danach heißt es: in § 13 Verantwortliche Personen: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“ Diese Pflichtenübertragung nach ArbSchG betrifft hinsichtlich der Sicherheit elektrischer Geräte und Anlagen in erster Linie die Elektrofachkraft.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Die Prüfpflicht von Arbeitsmitteln richtet sich im Arbeitssicherheitsgesetz an die an Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Diese haben „die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen.“ (§ 6 ASiG). Zu Einzelheiten wie Umfang und Durchführung von Arbeitsmittelprüfungen äußert sich das ASiG nicht.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§14 (4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen:
1.vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und
3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 genannten Vorgaben.
DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ entspricht der früheren BGV A3. Wenn Elektrofachkräfte von Elektroprüfungen reden, ist in aller Regel die Prüfung elektrischer Anlagen nach BGV-A3 bzw. heute nach DGUV Vorschrift 3 gemeint. Die Unfallversicherer haben das Recht, zusätzlich zum staatlichen Gesetzes- und Regelwerk eigene Unfallverhütungsvorschriften als verbindliche autonome Rechtsnormen festzulegen. Eine ganz wichtige dieser Unfallverhütungsvorschriften ist die DGUV Vorschrift 3.
DGUV Vorschrift 3, § 5: Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittelauf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
- Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft.
- In bestimmten Zeitabständen.
Quelle. DGUV Vorschrift 3
Technisches Regelwerk
Die TRBS (= Technische Regeln für Betriebssicherheit) sind das der Betriebssicherheitsverordnung zu- und untergeordnete technische Regelwerk. Diese Technischen Regeln werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erstellt und geben den Stand der Technik wieder. Ihr Ziel ist, die allgemein gehaltenen Anforderungen der BetrSichV für den Anwender zu konkretisieren.
Für die Tätigkeit von Elektrofachkräften im Rahmen von Elektroprüfungen besonders relevant sind:
TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“
TRBS 1203 „Befähigte Personen“ beschreibt die Anforderungen und Auflagen für diejenigen Personen, die Elektroprüfungen durchführen.
BG-Regelwerk
DGUV Information 203-070 „Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ (bis Mai 2014 als BGI 5090 bekannt)
DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ (bis Mai 2014 als BGI/GUV-I 5190 bekannt)
DIN VDE 0701-0702
Die DIN VDE 0701-0702:2008-06 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“ erläutert das technische Vorgehen bei Elektroprüfungen. Die DIN VDE 0701-0702 fasst die beiden folgenden Normenreihen in einem einzigen Dokument zusammen:
Normenreihe DIN VDE 0701 „Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte“
Normenreihe DIN VDE 0702 „Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten“
Ziel der Zusammenlegung war eine Vereinfachung. Denn die Prüfungen nach Instandsetzung und Änderung sowie die Wiederholungsprüfungen wurden und werden meist von den gleichen Akteuren bzw. Organisationen vorgenommen.